Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Startbahn Gründernetzwerk e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere der beruflichen Bildung, sowie die wissenschaftliche Begleitung dieser Förderung und der damit verbundenen Aktivitäten vor allem im Bereich der Medizinwirtschaft und verwandter Branchen vorrangig in Nordrhein-Westfalen. Der Verein soll eine Brücke schlagen zwischen den Absolventen des Businessplan Wettbewerbs Medizinwirtschaft der Startbahn MedEcon Ruhr und den jeweils aktuellen Teilnehmern des Wettbewerbs.
  2. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
    1. die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Fortbildung für Gründer in der Medizinwirtschaft, insbesondere im Zusammenwirken mit Businessplan Wettbewerben, Gründerwettbewerben oder Finanzierungsforen,
    2. der regelmäßige Erfahrungsaustausch sowohl mit aktuellen Teilnehmern des Businessplan Wettbewerbs Medizinwirtschaft der Startbahn MedEcon Ruhr als auch unter den Vereinsmitgliedern selbst mit dem Ziel der wechselseitigen Förderung der Berufsbildung und der Information über neueste Forschungsergebnisse sowie die allgemeine Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches zu Fragen der Fortbildung, insbesondere in der Medizinwirtschaft und verwandter Branchen,
    3. die Förderung der Zusammenarbeit des Vereins mit dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umfeld, mit technischen, wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen, mit Organisationen der Qualifizierung und Erwachsenenbildung, mit Businessplan Wettbewerben und Gründerunterstützungseinrichtungen und -organisationen,
    4. die Initiierung von innovativen Formen der beruflichen Qualifizierung, insbesondere im Bereich der Medizinwirtschaft und verwandter Branchen, auch in Form von Kooperationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und die Werbung für solche innovativen Formen,
    5. die Förderung der Transparenz von Businessplan Wettbewerben und Gründerunterstützungsinitiativen für die breite Öffentlichkeit,
    6. die Förderung der Forschung, wissenschaftlichen Begleitung, Dokumentierung und Analyse von Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne der genannten Aktivitäten, u. a. durch Tagungen, Symposien, Seminare und Trainings sowie durch Veröffentlichung der Ergebnisse und Arbeitsmaterialien in eigenen und fremden Publikationsorganen und durch Betreiben eines Internetportals.
  3. Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich insbesondere aus Mitgliedern zusammen, die den Businessplan Wettbewerb Medizinwirtschaft der Startbahn MedEcon Ruhr absolviert haben. Der Verein wirbt außerdem vorrangig um Mitglieder, die als Mentoren, Spezialisten oder Kooperationspartner dem Businessplan Wettbewerb Medizinwirtschaft verbunden sind oder als Unternehmen, Kliniken, Vertreter von Heil- und Präventionsberufen, Wissenschaftler und Forscher im Umfeld des Wettbewerbs von Bedeutung sind. Ordentliches Mitglied des Vereins kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Vereinigung werden, die sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Tod
    2. Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person, Organisation oder Vereinigung,
    3. Austritt,
    4. Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Eine verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
  3. Der Ausschluss erfolgt
    1. falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
    2. falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
    3. aus wichtigem Grund.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 6 Beiträge und Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Im Falle der Erhöhung des Mitgliedsbeitrages gilt für das betroffene Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Zeitpunkt des Fälligwerdens des neuen Mitgliedsbeitrags.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks können ferner durch Spenden, öffentliche Zuschüsse und die Bearbeitung von Projekten und Forschungsaufträgen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und privaten Einrichtungen aufgebracht werden.
  3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Organe

    Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zwischen Bekanntgabe und Versammlungstermin.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen oder ein solches durch E-Mail von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch die Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind neben den durch Gesetz oder diese Satzung vorgesehenen Fällen insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Jahresrechnung ,
    2. Genehmigung des Wirtschaftsplans,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahlen zum Vorstand,
    5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied, geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich oder in dieser Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorsitzenden (stellvertretende Vorsitzende), von denen einer auf Vorschlag der Startbahn MedEcon Ruhr GmbH gewählt wird. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder zu wählen (Beisitzer). Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der stimmberechtigtes Vorstandsmitglied ist.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Personen aus dem engeren Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und, für den Fall der Bestellung eines Geschäftsführers, aus diesem zusammensetzt.
  4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes Mitarbeiter anzustellen. Er kann zu seiner Unterstützung Fachbeiräte berufen. Der Vorsitzende eines Fachbeirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
  2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
  3. Sonstige Änderungen der Satzung bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein pro Ruhrgebiet e.V. mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Errichtet am 03. Dezember 2008

 
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